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Auto Unfall im Ausland
© indigo_nifght, AdobeStock

Das sollte bei einem Auto-Unfall im Ausland beachtet werden

Die Fahrt mit dem Auto in den Urlaub ist für die meisten Reisenden die bequemste und entspannteste Variante – zudem ist die Fahrt mit dem Auto in der Regel weniger umweltbelastend als eine Flugreise. Doch viele werden unsicher, wenn es im Urlaubsland zu einem Unfall kommt. Die Zurich Gruppe Deutschland gibt die wichtigsten Tipps, was zu tun ist, wenn es im Ausland zu einem Verkehrsunfall kommt.

Die internationale Versicherungskarte für alle Fälle

Die ehemals grüne („Grüne Karte“), jetzt weiße, internationale Versicherungskarte muss in 28 Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes – dank der Kennzeichenabkommen – nicht mehr als Versicherungsnachweis mitgeführt werden. Trotzdem ist es ratsam, sie mitzuführen. Bei einem Unfall erkennt man dann sofort, dass das Auto versichert ist. In anderen Ländern, wie zum Beispiel der Türkei oder Serbien, ist das Mitführen der Karte hingegen Pflicht, um den Haftpflichtschutz nachzuweisen.

Beachtung der drei W’s

Ob im In- oder Ausland: Wer bei einem Unfall die drei W’s im Kopf hat, sorgt für eine sichere Unfallstelle. Das heißt: Erst Warnblinkanlage einschalten, dann Warnweste anziehen und Warndreieck aufstellen. Der empfohlene Abstand zur Unfallstelle beträgt innerorts 50 Meter und außerorts 100 Meter. Auf Autobahnen sollte der Abstand zwischen Warndreieck und Pannenstelle mindestens 150 Meter betragen.

Bei Bedarf Polizei rufen

Die Polizei sollte immer gerufen werden, wenn es Verletzte gibt oder ein größerer Schaden entstanden ist. Ist nur ein Blechschaden entstanden, wird die Polizei je nach Land unterschiedlich gerufen. In Frankreich zum Beispiel sind die Beamten nicht verpflichtet, Bagatellschäden aufzunehmen. In vielen osteuropäischen Ländern ist dies dagegen auch bei Bagatellunfällen erforderlich. Auf jeden Fall sollte die Polizei – egal in welchem Land – gerufen werden, wenn man sich mit dem Unfallgegner nicht einigen kann oder dieser Fahrerflucht begeht. Auch ein fehlender Versicherungsnachweis sollte ein Grund sein, die Polizei zu rufen. Wer nicht mit dem eigenen Auto unterwegs ist: Viele Mietwagenfirmen bestehen darauf, dass bei einem Unfall die Polizei gerufen wird. Die Polizisten sollten ein Unfallprotokoll anfertigen, das später bei der Schadensregulierung hilft. Viele Versicherungen in osteuropäischen Ländern erkennen zum Beispiel nur das Polizeiprotokoll an.

Hilfreiche Fotos machen

In jedem Fall ist es zusätzlich hilfreich, wenn man eine eigene Dokumentation hat. Mit dem Smartphone ist das heute kein Problem mehr, den Unfallort aus verschiedenen Perspektiven zu fotografieren. Dabei die Details nicht vergessen: Bremsspuren, Glassplitter und natürlich die Schäden am Auto. Außerdem sollte der Europäische Unfallbericht ausgefüllt werden. Er enthält die Personalien und die Versicherung des Unfallgegners, den Unfallhergang sowie Namen und Adressen von Zeugen. Fotos sollten dem Bericht beigefügt werden.

Es ist jedoch nicht ratsam, den Bericht des Unfallgegners in einer Sprache zu unterschreiben, die man nicht versteht. Dies könnte als Schuldeingeständnis gewertet werden. Bei widersprüchlichen Aussagen oder gegenseitigen Sprachschwierigkeiten sollte jeder Unfallbeteiligte seinen eigenen Bericht ausfüllen und unterschreiben. Die Kopien können dann ausgetauscht werden.

Schaden ohne Stress

Nach einem Unfall müssen verschiedene Parteien informiert werden. Beim eigenen Auto ist das die Kfz-Versicherung, bei einem Mietwagen muss auch die Autovermietung informiert werden. Wer den Schaden bezahlt, hängt wie in Deutschland davon ab, wer den Unfall verursacht hat. Ist man selbst schuld, zahlt die eigene Kfz-Haftpflichtversicherung den Schaden des Unfallgegners. Schäden am eigenen Auto sind im Idealfall durch eine Vollkaskoversicherung abgedeckt. Ist der Unfallgegner schuld, muss seine Versicherung den Schaden übernehmen. Für alle EU-Länder, die Schweiz, Norwegen, Großbritannien, Island oder Liechtenstein gibt es eine Besonderheit: Die Versicherungen aus diesen Ländern haben in jedem EU-Land einen Regulierungsbeauftragten. So ist es möglich, seine Ansprüche auch in Deutschland geltend zu machen. Dazu kann man sich an den Zentralruf der Autoversicherer wenden und kostenlos telefonisch oder per Online-Formular die Versicherung des Unfallgegners ermitteln lassen.

Im außereuropäischen Ausland muss man sich direkt an die ausländische Versicherung wenden. Dabei kann ein Rechtsanwalt helfen. Auch der Bürgerservice des Auswärtigen Amtes hilft bei bürokratischen Hürden. Wenn nach drei Monaten noch nichts passiert ist, kann man sich auch an die deutsche Verkehrsopferhilfe (VOH) wenden. Sie kann helfen, wenn sich der Unfallgegner weigert, für den Schaden aufzukommen oder wenn der Unfallgegner nicht bekannt ist oder nicht ermittelt werden konnte, z.B. wegen Fahrerflucht.

Hilfe durch eine Zusatzversicherung

Wenn Versicherungen einen Auslandsunfall regulieren, gilt das Schadenersatzrecht des Unfalllandes bzw. der gegnerischen Versicherung. Daher kann es sein, dass nicht die gleichen Kosten erstattet werden wie in Deutschland. Beispielsweise beträgt die Mindestdeckungssumme für Kfz-Haftpflichtschäden in Deutschland 2,5 Millionen Euro. Im Ausland sind die Deckungssummen oft deutlich niedriger. Auch Anwalts- und Gutachterkosten werden häufig nicht erstattet. Beim Mietwagen und dessen Nutzungsausfall gelten zum Teil wieder andere Regeln. Hier hilft bei einem unverschuldeten Unfall ein Auslandsschadenschutz des eigenen Kfz-Versicherers: „Mit dem Auslandsschadenschutz wird sichergestellt, dass Fahrer und Auto ebenso abgesichert sind, als hätte sich der Unfall in Deutschland zugetragen. Reicht also die Haftpflichtsumme des Gegners nicht für den Schaden aus, zahlt die eigene Versicherung die Differenz“, erklärt Sandra Ersfeld, Leiterin Kfz-Schaden bei der Zurich Gruppe Deutschland.

Für Mietwagen gibt es zudem die so genannte Mallorca-Police für selbstverschuldete Unfälle: Verursacht man einen Unfall und die Deckungssumme des Mietwagens reicht nicht aus, um die Ansprüche des Unfallgegners zu begleichen, springt die Mallorca-Police ein. So bleibt die oder der Urlaubende nicht auf den Kosten sitzen. Wichtig: Sie gilt nur für Schäden des Unfallgegners, nicht für Schäden am Mietwagen. Eine Mallorca-Police kann entweder über die eigene Kfz-Versicherung oder über die private Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden. In vielen Tarifen ist dieser Schutz für das europäische Ausland bereits enthalten. Ist man im außereuropäischen Ausland unterwegs, kann eine so genannte Traveller-Police helfen, diese Lücke zu schließen.

Kleine Packliste für das Auto:

  • Grüne Versicherungskarte (Nur Pflicht für Nicht-EU-Staaten, in EU-Staaten dennoch hilfreich)

  • Europäischer Unfallbericht

  • Warndreieck

  • Warnwesten für alle Insassen

  • Verbandskasten

 

Info-Broschüre des Europäischen Verbraucherzentrums

Auch das Europäische Verbraucherzentrum Deutschland informiert über die notwendigen Schritte bei einem Autounfall in Deutschland. In der Broschüre „Unfall im EU-Ausland“ des EVZ finden sich drei Europäische Unfallberichte, je einer auf Deutsch, Englisch und Französisch. Das ist praktisch für den Fall, dass der Unfallgegner eine andere Sprache spricht. So haben beide einen Bericht zum Mitnehmen.